Satzungen & Ordnungen

Satzung der Turn- und Sportgemeinschaft Wittenberg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinschaft Wittenberg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wittenberg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein wird ehrenamtlich geführt.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist es, den Bürgern durch ein breitgefächertes Angebot sportliche Betätigung zu ermöglichen. Der Verein sieht in sportlicher Tätigkeit Voraussetzungen zur körperlichen, charakterlichen und sozialen Bildung des einzelnen, vor allem junger Menschen, wie auch zu seiner Selbstverwirklichung in Gruppen und in der Gesellschaft. Zu den Aufgaben gehört ebenfalls die Durchführung von Behinderten und Rehabilitationssport auf Grundlage des §64, SGB IX.

(2) Für jede ausgeübte Sportart besteht eine Abteilung, die ihre sportliche Betätigung eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung bestimmt. Verschiedene Gruppen des Breitensports können in einer Sammelabteilung Breitensport zusammengefasst werden.

(3) Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser un dweltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Anteile davon.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Wittenberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied der Landessportorganisation Sachsen-Anhalt sowie der entsprechenden Sportverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen ihre Angelegenheiten selbstständig.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 6 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus

1. aktiven Mitgliedern
2. passiven und fördernden Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern

(2) Aktive Mitglieder sind Sportler aller Altersklassen und können den Verein bei den angesetzten Spielen und Wettkämpfen vertreten oder an den festgesetzten Trainingsstunden teilnehmen.

(3) Passive und fördernde Mitglieder nehmen nicht aktiv an dem Wettkampf- und Trainingsbetrieb teil. Juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit können ebenfalls Mitglied des Vereins werden.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und um den Sport im Allgemeinen erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den erweiterten Vorstand. Vorschlagsberechtigt sind der Vorstand und die Abteilungsleiter.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person und die in § 6 Absatz (3) genannten Personen können Mitglied des Vereins werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereinssowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(2) Alle Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr und Monatsbeiträge, die mindestens vierteljährlich im Voraus zu entrichten sind. Als Aufnahmegebühr wird ein Monatsbeitrag erhoben. Die Beitragspflicht besteht mindestens für die Dauer eines Vierteljahres. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(3) Der zu zahlende Mitgliedsbeitrag wird durch eine Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

(4) Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten schriftlichen Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 9 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung, der Ordnungen und Organisationsregeln am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen soweit sie gepachtet oder gemietet sind. Aktive, passive und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins

(2) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. Vorschriften der Verbände über Wartefristen, Freigabeerklärungen usw. werden durch die Bestimmungen nicht berührt, soweit mit dem Austritt eine Freigabe für einen anderen Verein verbunden ist, darf diese nur erteilt werden, wenn das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
1. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung
2. bei vereinsschädigendem Verhalten
3. bei vorsätzlicher Beschädigung von Vereinseigentum
4. bei Beitragsrückständen gegenüber dem Verein, sofern eine Mahnung erfolglos geblieben ist
Über den Ausschluss beschließt der erweiterte Vorstand nach Einvernahme der betreffenden Person. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 11 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige, Organ- und Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht nur fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

(3) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit beantragen.

§ 12 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Leitung der Abteilungen
4. der Ehrenrat

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und durch einen Mitgliedsausweis ausgewiesen sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 3b BGB) besitzen Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen.

(2) Die ordentliche Mitglieder- und Wahlversammlung wird in einem Rhythmus von zwei Jahren durchgeführt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Sie erfolgt schriftlich als Aushang in den Schaukästen des Vereins im Arthur-Lambert-STadion und bei gleichzeitiger Veröffentlichung auf der Vereinshomepage www.tsg-wittenberg.de unter Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung.

(3) Der ordentlichen Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung obliegt insbesondere: 1. Wahl der Vorstandsmitglieder 2. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates 3. Wahl von 2 Kassenprüfern 4. Ernennung von Ehrenmitgliedern 5. Abstimmung und Beschlussfassung über die Beitragsentwicklung 6. Entlastung des Vorstandes 7. Satzungsänderungen

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, einzuberufen, wenn dies der Vorstand, der erweiterte Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder über 16 Jahre durch einen schriftlichen mit Gründen versehenen Antrag verlangen. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung verhandelt und durch Beschluss verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.

(5) Zu einer ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung 4 Wochen vorher einzuladen.

§ 14 Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

1. Feststellung der Anwesenheit und der Stimmberechtigung
2. Allgemeiner Bericht des Vorsitzenden
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung
5. Wahlen
6. Anträge
7. Verschiedenes

§ 15 Versammlungsablauf und Beschlussfassung

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Der Vorsitzende hat das Recht, der Mitgliederversammlung zur Wahl des Vorstandes eine Liste von Bewerbern vorzulegen. Die Mitgliederversammlung ist an diesen Vorschlag nicht gebunden. Aus ihrer Mitte können Kandidaten benannt werden. Eine Abstimmung über Personen als Einzelbewerber ist zulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

(4) Satzungsänderungen und die Abberufung des Vorstandes können nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(5) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann eine geheime Abstimmung vor Neuwahlen beschließen.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Vereinsgeschäftsstelle auszulegen. Das Protokoll ist vom Vorstand zu prüfen. Änderungen sind schriftlich innerhalb von 4 Wochen einzureichen.

§ 16 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. Vorsitzende(r)
2. Stellvertreter(in)
3. Kassenwart(in)
4. Mitgliederwart(in)
5. Schrift- /Presse- und Öffentlichkeitswart(in)

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

(2) Fällt der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit für dauernd aus, so wählt der erweiterte Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger. Ein Rücktritt vom Amt ist nur dann wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dessen Vorsitzenden einberufen.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand erfüllt alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung anderen Organen satzungsgemäß nicht vorbehalten ist. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl. Die Interessen seiner Mitglieder und die Belange des Sports erfordern.

(2) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB. Sie haben den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Je zwei Mitglieder vertreten dabei den Verein gemeinschaftlich.

(3) Der Vorsitzende hat den gesamten Geschäftsbetrieb des Vereines nach den Beschlüssen des Vorstandes zu leiten. Dazu kann er sich Angestellter des Vereins bzw. Beauftragter bedienen. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein.

(4) Für Geschäfts- und Aufgabenverteilung der weiteren Mitglieder des Vorstandes gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.

(5) Zum Schluss eines Geschäftsjahres sind vom Vorstand ein Geschäftsbericht und eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Erforderlichenfalls können hierzu fachkundige Hilfskräfte herangezogen werden.

(6) Der Vorstand legt in Zusammenarbeit mit den Abteilungen zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres dem Erweiterten Vorstand seinen Haushaltsplan zur Beratung vor und erstattet mindestens 2 mal im Jahr über die wirtschaftliche Lage des Vereins Bericht. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen.

(7) Dem Vorstand obliegt es, Ehrungen vorzunehmen.

(8) Der Vorstand ist verpflichtet, vor Entscheidungen, die für die Zukunft des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sind oder den Bestand einer Abteilung betreffen, den erweiterten Vorstand zu beteiligen.

§ 18 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1. Vorstand
2. Abteilungsleitern

(2) Der erweiterte Vorstand wird durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den Stellvertreter, einberufen und geleitet. Er ist nach Bedarf sowie auf Antrag von mindestens 5 seiner Mitglieder einzuberufen.

§ 19 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

(1) Der erweiterte Vorstand wirkt bei der Gestaltung des Kinder- und Jugendsportes, des Wettkampfsportes und des Breitensportbetriebes des Vereins mit. Er ist bei der Aufstellung des Haushaltplanentwurfes anzuhören. Der Vorstand kann einzelne Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht zur Beratung hinzuziehen.; die Verantwortlichkeit des Vorstandes bleibt in diesen Fällen jedoch bestehen.

(2) Der erweiterte Vorstand erlässt insbesondere die Beitragsordnung (§ 8 Abs. 1 und 2) und entscheidet über

1. den Ausschluss von Mitgliedern (§ 10 Abs. 3)
2. die Gründung neuer und die Auflösung bestehender Abteilungen
3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 20 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern.

(2) Der Ehrenrat wird auf Vorschlag des Vorstandes für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederverwaltung gewählt. Die Versammlung ist an diesen Vorschlag nicht gebunden. Mitglieder des Ehrenrates dürfen keinen anderen Vereinsgremien angehören. Sie sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen anderer Organe des Vereins. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Ehrenrat hat: 1. Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern – soweit Vereinsinteressen berührt sind – zu schlichten und zu entscheiden, 2. über Beschwerden nach § 10 Abs. 3 zu entscheiden.

(4) Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied und den Organen des Vereins angerufen werden. Seine Beschlüsse sind endgültig. Sie sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten sowie dem Vorstand mitzuteilen.

§ 21 Abteilungen

(1) Für jede Sportart wird eine Abteilung gebildet. Die allgemeinen Sportgruppen (Gymnastik, allgemeine Bewegungsangebote, usw.) werden in eine Abteilung Breitensport zusammengefasst. Jede Abteilung hat eine eigene Leitung, sie befolgt die vom Vorstand empfohlenen Richtlinien.

(2) Jede Abteilung wählt alle 2 Jahre einen Abteilungsleiter. Hierzu ist eine Abteilungsversammlung einzuberufen. Stimmberechtigung regelt sich entsprechend §13 Abs.1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Vorstandes.

(3) Der Abteilungsleiter ist für die sportliche Betätigung der Abteilung und deren Verwaltung verantwortlich. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat er dem Vorstand einen Haushaltsvorschlag vorzulegen. Er beruft nach Bedarf die Mitglieder seiner Leitung.

§ 22 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei fachkundige Rechnungs- und Kassenprüfer, die ehrenamtlich tätig werden und die nicht dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand oder dem Ehrenrat angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins eisnchließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.

§ 23 Disziplinarmaßnahmen und Beschwerden

(1) Disziplinarmaßnahmen können vom Vorstand veranlasst werden. Die entsprechenden Maßnahmen werden in einer gesonderten Ausführungsbestimmung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 24 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen – zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der über 16 Jahre alten Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem Kreisgericht schriftlich zu übersenden.

§ 25 Weiterführung der Geschäfte

Angehörige von Organen im Sinne von § 12 Ziffer 2 und 3 haben die Geschäfte über das Ende der Wahl-/Amtsperiode hinaus bis zur Neuwahl/Neubesetzung des Amtes weiterzuführen.

§ 26 Ordnungsermächtigung

Der Vorstand hat die für den Vereinsbetrieb unumgänglichen Ordnungen zu erlassen (z.B. Geschäftsordnung, Hausordnung, Finanzordnung, usw.). Die Geschäftsordnung findet auch in den Versammlungen der Abteilungen Anwendung.

§ 27 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Lutherstadt Wittenberg. Der Verein wurde am 18.07.1990 unter der Nr. 87 in das Vereinsregister eingetragen.